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Mustervertrag für Herausgeber
§ 1 Vertragsgegenstand
§ 2 Herausgeberpflicht
§ 3 Verlagspflicht
§ 4 Absatzhonorar
§ 5 Herausgeberexemplare
§ 6 Satz, Korrektur, Druckfreigabe
§ 7 Lieferbarkeit
§ 8 Rezensionen
§ 9 Änderungen der Eigentums- und Programmstrukturen des
Verlags
§ 10 Schlussbestimmungen
Herausgebervertrag
zwischen
Name
Straße
Ort
(nachstehend: Herausgeber)
und
uni-edition GmbH, Ferdiandstraße 13, 44789 Bochum
vertreten durch den Verlagsleiter Manfred Baldschus
(nachstehend: Verlag)
§ 1
Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages sind die noch vorzulegenden Werke des Herausgebers unter dem (Arbeits-)Reihentitel „Titel“. Pro Kalenderjahr erscheinen 2 Bände. Der Herausgeber wird namentlich auf dem Buchcover jeden Bandes und in allen öffentlichen Verzeichnissen genannt. Dem Herausgeber obliegt die Entscheidung, ob ein Buch in seine Reihe aufgenommen wird.
§ 2
Herausgeberpflicht
Der Herausgeber gewährleistet die inhaltliche Reihengestaltung und -betreuung, Schwerpunktsetzung und Themenvorgabe, die Autorensuche für jeden Band und die wissenschaftliche Qualität der einzelnen Werke.
§ 3
Verlagspflicht
- Die Werke werden als Softcover-Ausgabe erscheinen; nachträgliche Änderungen der Form der Erstausgabe bedürfen des Einvernehmens mit dem Herausgeber.
- Der Verlag ist verpflichtet, die Werke aufgrund einer Bestellung von Kunden oder Buchhändlern oder des Herausgebers zu vervielfältigen, zu verbreiten und dafür zu werben.
- Ausstattung, Buchumschlag, Auslieferungstermin, Ladenpreis und Werbemaßnahmen werden vom Verlag nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beteiligung des Herausgebers und unter Berücksichtigung des Vertragszwecks sowie der im Verlagsbuchhandel für Ausgaben dieser Art herrschenden Übung bestimmt.
- Das Recht des Verlags zur Bestimmung des Ladenpreises nach pflichtgemäßem Ermessen schließt auch dessen spätere Herauf- oder Herabsetzung ein. Vor Herabsetzung des Ladenpreises wird der Herausgeber benachrichtigt.
§ 4
Absatzhonorar
- Der Herausgeber erhält für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar ein Honorar auf der Basis des mit der Verlagsausgabe der Werke erzielten, um die Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises (Nettoladenverkaufspreis). Dabei hat der Herausgeber zweimal jährlich (jeweils zum 30.6. und zum 31.12.) Anspruch auf Ausweis der verkauften Exemplare.
- Das Honorar beträgt 1% vom Nettoladenverkaufspreis.
- Pflicht-, Prüf-, Werbe-, Besprechungs-, Herausgeber- und Autorenexemplare sind honorarfrei.
- Ist der Herausgeber mehrwertsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeträge anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer zusätzlich.
- Honorarabrechnung und Zahlung erfolgen zum 31. Dezember jedes Jahres innerhalb der auf den Stichtag folgenden drei Monate. Der Verlag leistet dem Herausgeber entsprechende Abschlagszahlungen, sobald er Guthaben von mehr als 500 € feststellt. Honorare auf im Abrechnungszeitraum remittierte Exemplare werden vom Guthaben abgezogen.
- Nach dem Tode des Herausgebers bestehen die Verpflichtungen des Verlags nach Absatz 1 bis 5 gegenüber den durch Erbschein ausgewiesenen Erben, die bei einer Mehrzahl von Erben einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu benennen haben.
§ 5
Herausgeberexemplare
- Der Herausgeber erhält von jedem Band ein kostenfreies Belegexemplar.
- Der Herausgeber kann darüber hinaus beliebig viele Exemplare der Reihenwerke zu den dann jeweils gültigen Konditionen vom Verlag zum Herstellungspreis beziehen.
- Sämtliche gemäß Absatz 1 übernommenen Exemplare dürfen nicht weiterverkauft werden.
§ 6
Satz, Korrektur, Druckfreigabe
- Die vom Autor gelieferte Druckvorlage wird der Verlag dem Herausgeber vor Anfertigung der Referenzexemplare (Aushänger) digital zur Prüfung zusenden. Der Herausgeber überprüft das Manuskript und stimmt sich ggf. mit dem Autor über Änderungen ab. Von der von Autor und Herausgeber freigegebenen Druckvorlage erstellt der Verlag zwei Referenzexemplare (Aushänger), die sowohl dem Autor als auch dem Herausgeber zugesandt werden. Autor und Herausgeber haben dann einmalig die Möglichkeit, noch vorhandene Fehler im Manuskript zu korrigieren. Letzte Änderungswünsche sowie die Druckfreigabe erteilen Autor und Herausgeber dem Verlag gemeinsam in schriftlicher Form, bzw. per E-Mail. Die Freigabe des Referenzexemplars gilt als Anerkennung der Druckvorlage und der Buchqualität als vertragsgemäße Leistung, sowie als verbindliche Imprimatur (inhaltliche Druckfreigabe) für den Titel.
- Erklären der Herausgeber und der Autor die Freigabe des Referenzexemplars nicht binnen sechs Wochen, so ist der Verlag berechtigt, schriftlich den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten werden, je nach Verantwortlichkeit, dem Herausgeber oder dem Autor in Rechnung gestellt.
§ 7
Lieferbarkeit
Die Lieferbarkeit der Werke ist durch die digitale Speicherung der Druckvorlage jederzeit gegeben. Kommt der Verlag seiner Herstellungs- und Verbreitungspflicht dennoch nicht nach, so ist der Herausgeber berechtigt, den Verlag schriftlich aufzufordern, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Aufforderung seinen Pflichten nachzukommen. Geschieht dies nicht, so ist der Herausgeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung von diesem Rahmenvertrag zurückzutreten.
§ 8
Rezensionen
Der Herausgeber und der Verlag bemühen sich um Rezensionen und Zitierungen der Reihenwerke in wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Vorträgen usw. Der Verlag wird dem Autor und dem Herausgeber bei ihm eingehende Rezensionen des Werkes umgehend zur Kenntnis bringen.
§ 9
Änderungen der Eigentums- und Programmstrukturen des Verlags
- Der Verlag ist verpflichtet, dem Herausgeber anzuzeigen, wenn sich in seinen Eigentums- oder Beteiligungsverhältnissen eine wesentliche Veränderung ergibt. Eine Veränderung ist wesentlich, wenn
a) der Verlag oder Verlagsteile veräußert werden;
b) sich in den Beteiligungsverhältnissen einer den Verlag betreibenden Gesellschaft gegenüber denen zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses Veränderungen um mindestens 25% der Kapital- oder Stimmrechtsanteile ergeben. Wird eine Beteiligung an der den Verlag betreibenden Gesellschaft von einer anderen Gesellschaft gehalten, gelten Veränderungen in deren Kapital- oder Stimmrechtsverhältnissen als solche des Verlages. Der Prozentsatz der Veränderungen ist entsprechend der Beteiligung dieser Gesellschaft an der Verlagsgesellschaft umzurechnen.
- Der Herausgeber ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verlag von etwa bestehenden Optionen oder von Verlagsverträgen über Werke, deren Herstellung der Verlag noch nicht begonnen hat, zurückzutreten, wenn sich durch eine Veränderung gemäß Absatz 1 oder durch Änderung der über das Verlagsprogramm entscheidenden Verlagsleitung eine so grundsätzliche Veränderung des Verlagsprogramms in seiner Struktur und Tendenz ergibt, dass dem Herausgeber nach der Art seines Werkes und unter Berücksichtigung des bei Abschluss dieses Vertrages bestehenden Verlagsprogramms ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
- Das Rücktrittsrecht kann nur innerhalb eines Jahres nach Zugang der Anzeige des Verlages gemäß Absatz 1 ausgeübt werden.
§ 10
Schlussbestimmungen
- Soweit dieser Vertrag keine Regelungen enthält, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind alsdann verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und juristischer Sinn dem der mangelhaften Bestimmung möglichst nahe kommt.
- Die Parteien erklären, Mitglieder bzw. Wahrnehmungsberechtigte folgender Verwertungsgesellschaften zu sein:
Der Autor: -
Der Verlag: VG Wort
- Der Herausgeber hat bereits folgende Rechte an Dritte übertragen:
- Der Autor ist mehrwertsteuerpflichtig: ja/ nein
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Ort, Datum |
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Unterschrift Herausgeber |
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Berlin, |
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Ort, Datum |
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Unterschrift Verlag |
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Kontoverbindung
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Kontoinhaber |
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BLZ |
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